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Die allgemeinen Geschäfts­bedingungen der SIEVERS GmbH und der SIEVERS Hamm GmbH

 

§1 Allgemeines

Nachstehende Bedingungen gelten für all unsere Verkaufs- und Lieferungsverträge, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklicher Zustimmung abgeändert worden sind. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht.

§2 Abtretungsverbot

Rechte des Käufers aus mit uns getätigten Verträgen sind nicht Übertragbar.

§3 Lieferzeit und Auftragserledigung 

In unseren Angeboten und Bestätigungsschreiben genannte Lieferfristen gelten nur als annähernd und werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, es sei denn, dass ein bestimmter Termin von uns als Fixtermin ausdrücklich schriftlich zugesagt worden ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten und sonstigen vorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint, zulässig. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch uns geht die Gefahr auf den Käufer über.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Verlangt der Käufer Schadensersatz, so hat er mit der Fristsetzung zu erklären, dass er die Erbringung der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Liegt unsererseits lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

§4 Versand 

Der Versand der Ware erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Empfängers ab Herstellerwerk oder unserem Lager.
Die Ware ist unversichert. Eine Transportversicherung übernehmen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Berechnung der Versicherung. Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet, jedoch nicht zurückgenommen.

§5 Gewährleistung 

Für Mängel der Lieferung, außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 

Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, lässt dieses keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtfiche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder einem Erfüllungsgehilfen füllt Arglist zur Last. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder uns Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen unmöglich sind, fehlschlagen oder von uns verweigert werden, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

§6 Rechtsfortgeltung 

Soweit vorstehend Schadensersatzanspruche ausgeschlossen oder begrenzt und gesetzliche Verjährungsfristen verkürzt worden sind, so gelten sie nicht für die Haftung für Schäden

§7 Zahlungsbedingungen

Falls vertraglich nichts anderes vereinbart wird, gewähren wir bei Eingang der Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsausstellung Skonto. Die Skontogewährung ist jedoch davon abhängig, dass für uns keine fälligen Forderungen gegen den Geschäftspartner bestehen. Vorbehaltlich anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen sind unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsels- oder Scheckbetrags in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Abnehmer zu tragen. Demgemäß erfolgen alle Rechnungskorrekturen über Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs.

§8 Eigentumsvorbehalt 

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt. so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung. Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.

Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkaufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.

Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- und Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer ermächtigt Der Käufer hat die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen. Sämtliche Kosten der Rücknahme des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Wenn die durch Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bestehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die hieraus vorhandenen Übersicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

Sofern unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände beim Käufer abhandenkommen und er dafür von einer Versicherung Ersatz verlangen kann, so tritt er schon jetzt diese Ersatzansprüche an den Verkäufer ab, welcher die Abtretung annimmt.

§9 Datenschutz 

Der Käufer wird darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

§10 Gerichtsstand und Erfüllungsort bei Verträgen mit Vollkaufleuten 

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand auch zur Geltendmachung sämtlicher Forderungen aus Wechseln und Schecks ist für beide Teile das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück wird hiermit ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts vereinbart.